Satzung


§1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen Turnverein Mettlach 1885 e.V., abgekürzt TVM 1885 e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mettlach
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes Reg.-Nr. VR 303 eingetragen.
  4. Der Verein gehört dem Saarländischen Turnerbund an.

§2 Zweck und Aufgaben
  1. Der Zweck des Vereins ist die Leibesertüchtigung seiner Mitglieder durch sportliche Betätigung sowie die Förderung und Erziehung der Jugend. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sportliche - keine wirtschaftlichen - Zwecke.
  2. Der Verein ist parteipolitisch, rassistisch und konfessionell neutral.Eine Betätigung auf einem sonstigen, außerhalb seiner satzungsmäßigen Zwecke liegendem Gebiet, steht ihm nicht zu.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3.1 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein ist eine freiwillige.
Der Verein führt:
Jugendliche (bis 18 Jahre)
aktive Mitglieder (ab 18 Jahren)
inaktive Mitglieder (ab 18 Jahren)
Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung)

Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnungen des Vorstandes sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.
  1. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder auf Grund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein ist dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen.
  3. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages muss dem/der Antragsteller/in mitgeteilt werden. Sie/Er hat Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die Mitgliederversammlung.
  4. Als Nachweis über die Mitgliedschaft dient der Beitragsnachweis des letzten 1/2 Jahres-/Jahresbeitrags.

§3.2 Austritte
  1. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
  2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht einem anderen übertragen werden.

§3.3 Ausschluss eines Mitgliedes

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn
  1. Das Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass soziale Notlage vorliegt (bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder sogar aufheben).
  2. Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt.
  3. Das Mitglied die Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin grob verletzt oder gegen die Anordnungen des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt.
  4. Es sich unehrenhafte Handlungen innerhalb und außerhalb des Vereins zuschulden kommen lässt.
Der Ausschluss ist dem/der Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Dem/der Betreffenden steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussschreibens das Recht des Einspruches zu.Dieser Einspruch muss schriftlich begründet an den Vorstand gerichtet sein.
Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§4 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins.
Der Vorstand schlägt nach Aufstellung des Haushaltsplanes die Höhe des Beitrages der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit herbeiführt.
Über die Art und Weise der Beitragserhebung entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.
Von der Beitragszahlung befreit sind Ehrenmitglieder.

§5 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Versammlungen, ebenso an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder haben das Recht die Einrichtungen des Vereins zu den vorgeschriebenen Bedingungen zu benutzen und seine Begünstigungen wahrzunehmen.
Mitglieder über 16 Jahren können wählen und, sofern sie volljährig sind, gewählt werden. Jedoch haben Mitglieder unter 16 Jahren weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht. Als Ausnahme gilt der Jugendleiter, der ab dem 16. Lebensjahr wählbar ist (Satzung des STB).

§6 Pflichten der Mitglieder

Pflichten der Vereinsmitglieder sind:
  • Zahlung des festgelegten Vereinsbeitrages.
  • Beachtung der Vereinssatzung, der Anordnungen des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
  • Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins.
  • Außerdem erkennen die Mitglieder die Satzung nebst Anhängen desjenigen Fachverbandes an, dem der Verein bzw. die einzelnen Vereinssparten angehören. Sie unterwerfen sich auch den Entscheidungen, die dieser Verband und seine Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, insbesondere auch seiner Strafgewalt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Dachorganisationen, welchen die Fachverbände angehören.

§7 Verwaltung des Vereins

Organe des Vereins sind:
  1. Der Vorstand.
  2. Der erweiterte Vorstand.
  3. Die Mitgliederversammlung
Zu 1. - Der Vorstand: Für alle personenbezogenen Personen gilt im Bedarfsfall die weibliche Form. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Zu 2. - Der erweiterte Vorstand: Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
  1. dem Ehrenvorsitzenden
  2. dem 1. Vorsitzenden
  3. dem 2. Vorsitzenden
  4. dem Schriftführer
  5. dem stellvertretenden Schriftführer
  6. dem Kassenwart
  7. dem stellvertretenden Kassenwart
  8. dem Jugendwart
  9. dem Pressewart
  10. den Abteilungsleitern
  11. 3 Beisitzern
Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.

Die stellvertretenden Vorstandsmitglieder (2. Vorsitzender, stellv. Kassierer und stellv. Schriftführer) sind nicht vertretungsbefugt.

Die Vorstandsmitglieder müssen jeweils geschäftsfähige Personen sein. Sie dürfen nicht wegen einer strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein und müssen die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.
Der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende berufen die Sitzungen des Vorstandes ein, leiten dieselben und stellen die Tagesordnung auf. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen von ihnen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Zu den Sitzungen des Vorstandes, die in der Regel alle 6 Wochen stattfinden, lädt der/die 1. oder 2. Vorsitzende - unter Beifügung der Tagesordnung - innerhalb einer Frist von fünf Tagen ein.
Dringende Sitzungen können nach Bedarf kurzfristig anberaumt werden. Die Abstimmungen im Vorstand finden mit einfacher Mehrheit statt.

Zur Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes gehören insbesondere:
  1. Aufstellung der Tagesordnung für die Versammlungen.
  2. Vorbereitung der Vorschläge zu Ehrenmitgliedern an die Mitglieder-Versammlung.
  3. Entscheidungen über die Aufnahme neuer Mitglieder.
  4. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins.
  6. Überwachung des Sportbetriebes innerhalb des Vereins.
  7. Überwachung und Förderung der Jugendarbeit.

Der erweiterte Vorstand ist auch auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder einzuberufen.

Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ihm satzungsgemäß angehörenden Mitglieder anwesend sind.
Über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

Der Vorsitzende beruft aufgrund des Beschlusses des Vorstandes die Mitgliederversammlung ein und führt in derselben den Vorsitz. Der Vorsitzende darf bei plötzlich auftretender Notwendigkeit über Vereinsgelder bis zu 100 € für Zwecke des Vereins alleine verfügen. Er hat den Vorstand nachträglich zu verständigen.

Dem Schriftführer obliegen die schriftlichen Arbeiten des TVM 1885 e.V. und die Protokollführung der Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungsbelege verantwortlich. Kassenanweisungen und Barzahlungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers. In Ausnahmefällen ist auch der 1. Vorsitzende unterschriftsberechtigt. Die Kassenführung ist vom Vorstand zu überwachen.

Der Pressewart ist für die laufende Berichterstattung über die Tätigkeit des Vereins in der Presse verantwortlich sowie für die Werbung im Interesse des Vereins durch die Presse, Rundfunk und Fernsehen.
Außerdem obliegt ihm/ihr die Gestaltung der Darstellung/Homepage im Internet.
Alle Veröffentlichungen sind über ihn abzuwickeln.

Dem Jugendwart obliegt die Betreuung der Jugendlichen des gesamten Vereins.

Zu 3. - Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden durch den Vorstand, mindestens 14 Tage vorher, unter Mitteilung der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde, durch Aushang in der Halle, per E-Mail einberufen.
Anträge der Mitglieder sind bis 14 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden einzureichen.

Zu Beginn eines Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die zum Gegenstand folgende Tagesordnung hat:
Die Entgegennahme der Jahresberichte.
Die Entgegennahme des Kassenberichtes.
Die Entlastung des Vorstandes.
Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Wahlen.

Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse, ist durch den Geschäftsführer (Schriftführer) ein Protokoll zu führen und durch den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre, die seit mindestens 6 Monaten Mitglieder des TVM sind und Ehrenmitglieder.
Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§8 Wahl des Vorstandes

Der Vereinsvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, d.h. eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Wahl per Akklamation ist zulässig, wenn sich alle stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen.
Nicht anwesende Mitglieder dürfen in den Vorstand gewählt werden. Sie müssen sich allerdings schriftlich für das Amt bewerben.
Eine vorherige Abberufung vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist statthaft.
Ein Grund der Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist insbesondere:
Grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden.
Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mehr als 10 % der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

§10 Geschäftsführung des Vereins

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Schriftführer erledigt die anfallende Korrespondenz, führt die Protokolle über die Versammlungen und Sitzungen.

§11 Datenschutz

1. Rechtsgrundlage: Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Rechte des Mitglieds: Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3. Zweck der Verarbeitung der Daten: Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Informationspflichten: Das Mitglied erhält nach Artikel 13 DS-GVO zum Zeitpunkt des Beitritts folgende Informationen:
  • Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie seines Vertreters können aktuell auf der Internetseite des Vereins unter www.tv-mettlach.de - Verein eingesehen werden
  • die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, siehe Datenschutzerklärung
  • die Rechtsgrundlage, auf der die Verarbeitung erfolgt (1.)
  • die berechtigten Interessen, wenn die Verarbeitung auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 f) DS-GVO erfolgt, siehe Datenschutzerklärung
  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten, siehe Datenschutzerklärung
  • die Dauer, für die die Daten gespeichert werden sollen, siehe Datenschutzerklärung
  • das Bestehen des Mitgliederrechte, siehe Datenschutzerklärung
  • ob die Bereitstellung der Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, siehe Datenschutzerklärung
  • ob die betroffene Person verpflichtet ist, die Daten bereitzustellen, und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte (Pflichtfelder in der Beitrittserklärung)

§12 Kassenprüfungen

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/innen auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Sie haben die Pflicht, die Kassengeschäfte und den Jahresabschluss zu überprüfen.
Sie berichten darüber schriftlich in der Mitgliederversammlung.

§13 Satzungsänderungen

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Die Änderungen der Satzung bedürfen in ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.

§14 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind.

Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins fällt an die Gemeinde Mettlach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Gemeinde, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.



Anhang: Datenschutzverordnung

Umfang der Datenverarbeitung:
DatenfelderVerwendungszweck
Vor- und Nachname, Anschrift, GeburtsdatumBei dem Erwerb der Mitgliedschaft handelt es sich um einen Vertragsschluss zwischen dem Verein und dem aufzunehmenden Mitglied. Insofern dürfen bereits alle Daten erhoben, verarbeitet und unter Umständen an Dritte weitergegeben werden, soweit dies für die Durchführung des Mitgliedschaftsverhältnisses erforderlich ist.
IBAN, Name der Bank und KontoinhaberDer Mitgliedsbeitrag kann lt. Satzung ausschließlich per SEPA-Basislastschriftmandat bezahlt werden kann. Dazu ist der Verarbeitung dieser Daten notwendig (Artikel 6 Absatz 1 b DS-GVO).
Telefonnummer und E-Mail-AdresseWerden zur einfachen Informationsverbreitung innerhalb der Abteilung, also zur Wahrung der berechtigten Interessen (Artikel 6 Absatz 1 f DS-GVO) des Vereins erhoben.

Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Weitergabe der persönlichen Daten:
Weitergabe anErläuterungÜbermittelt werden
Landessportverband Saarland (LSVS)Als Mitglied des LSVS ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden.Name, Vorname, Geburtstag, Geschlecht, Abteilung
Ausrichtende Vereine oder VerbändeIm Rahmen von Veranstaltungen oder Wettkämpfen meldet der Verein teilnehmende MitgliederName, Vorname, Alter, Geschlecht
fördernde Gemeinde/InstitutionenIm Rahmen der Beantragung öffentlicher Zuschüsse für die Vereinsarbeit allgemein oder einzelne Veranstaltungen meldet der Verein teilnehmende MitgliederName, Vorname, Alter, Geschlecht, Wohnort
regionale PresseDer Verein informiert die über die Ergebnisse öffentlicher VeranstaltungenName, Vorname, Geschlecht, Geburtsjahr, Wettkampfergebnis (Rangliste), Verein
Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordertMitgliederverzeichnis
Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, die Adressen nicht zu anderen Zwecken zu verwenden.Mitgliederverzeichnis


Datenlöschung:
Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.