Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Turnverein Mettlach 1885 e.V., abgekürzt TVM 1885 e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mettlach.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes Reg.-Nr. VR 303 eingetragen.
  4. Der Verein gehört dem Saarländischen Turnerbund an.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Zweck des Vereins ist die Leibesertüchtigung seiner Mitglieder durch sportliche Betätigung sowie die Förderung und Erziehung der Jugend. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sportliche – keine wirtschaftlichen – Zwecke.
  2. Der Verein ist parteipolitisch, rassistisch und konfessionell neutral. Eine Betätigung auf einem sonstigen, außerhalb seiner satzungsmäßigen Zwecke liegendem Gebiet, steht ihm nicht zu.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3.1 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein ist eine freiwillige.

Der Verein führt:

  • Jugendliche (bis 18 Jahre)
  • aktive Mitglieder (ab 18 Jahren)
  • inaktive Mitglieder (ab 18 Jahren)
  • Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung)

Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnungen des Vorstandes sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

  1. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder auf Grund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein ist dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen.
  3. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages muss dem/der Antragsteller/in mitgeteilt werden. Sie/Er hat Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die Mitgliederversammlung.
  4. Als Nachweis über die Mitgliedschaft dient der Beitragsnachweis des letzten 1/2 Jahres-/Jahresbeitrags.

§3.2 Austritte

  1. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
  2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht einem anderen übertragen werden.

§3.3 Ausschluss eines Mitgliedes

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn:

  1. Das Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass soziale Notlage vorliegt.
  2. Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt.
  3. Das Mitglied die Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin grob verletzt oder gegen die Anordnungen des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt.
  4. Es sich unehrenhafte Handlungen innerhalb und außerhalb des Vereins zuschulden kommen lässt.

Der Ausschluss ist dem/der Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem/der Betreffenden steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussschreibens das Recht des Einspruches zu. Dieser Einspruch muss schriftlich begründet an den Vorstand gerichtet sein.

Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§4 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins.

Der Vorstand schlägt nach Aufstellung des Haushaltsplanes die Höhe des Beitrages der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit herbeiführt.

Über die Art und Weise der Beitragserhebung entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.

Von der Beitragszahlung befreit sind Ehrenmitglieder.

§5 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Versammlungen, ebenso an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu den vorgeschriebenen Bedingungen zu benutzen und seine Begünstigungen wahrzunehmen.

Mitglieder über 16 Jahren können wählen und, sofern sie volljährig sind, gewählt werden. Jedoch haben Mitglieder unter 16 Jahren weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht. Als Ausnahme gilt der Jugendleiter, der ab dem 16. Lebensjahr wählbar ist (Satzung des STB).

§6 Pflichten der Mitglieder

Pflichten der Vereinsmitglieder sind:

  • Zahlung des festgelegten Vereinsbeitrages.
  • Beachtung der Vereinssatzung, der Anordnungen des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
  • Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins.
  • Anerkennung der Satzung nebst Anhängen des zuständigen Fachverbandes sowie Unterwerfung unter dessen Entscheidungen, auch Strafgewalt. Entsprechendes gilt für Dachorganisationen.

§7 Verwaltung des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der erweiterte Vorstand
  3. Die Mitgliederversammlung

Zu 1. – Der Vorstand

Im Sinne des §26 BGB: der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Der Verein wird durch zwei dieser Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Zu 2. – Der erweiterte Vorstand

Zusammensetzung:

  1. dem Ehrenvorsitzenden
  2. dem 1. Vorsitzenden
  3. dem 2. Vorsitzenden
  4. dem Schriftführer
  5. dem stellvertretenden Schriftführer
  6. dem Kassenwart
  7. dem stellvertretenden Kassenwart
  8. dem Jugendwart
  9. dem Pressewart
  10. den Abteilungsleitern
  11. 3 Beisitzer

Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.

§ 8 Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Amtszeit endet erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes.

(3) Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Eine Wahl durch Akklamation ist zulässig, sofern alle stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.

(5) Auch nicht anwesende Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden, sofern sie sich vorab schriftlich für das Amt beworben haben.

(6) Eine vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

(7) Ein wichtiger Grund für die Abberufung liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor.


§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Er ist hierzu verpflichtet, wenn mehr als 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie eine ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 10 Geschäftsführung des Vereins

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(2) Der Schriftführer ist zuständig für die Korrespondenz und die Protokollführung bei Versammlungen und Sitzungen.


§ 11 Datenschutz

1. Rechtsgrundlage:
Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben verarbeitet der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

2. Rechte der Mitglieder:
Jedes Mitglied hat insbesondere folgende Rechte:

  • Auskunft (Art. 15 DS-GVO)
  • Berichtigung (Art. 16 DS-GVO)
  • Löschung (Art. 17 DS-GVO)
  • Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO)
  • Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO)
  • Widerspruchsrecht (Art. 21 DS-GVO)
  • Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO)

3. Zweck der Datenverarbeitung:
Personenbezogene Daten dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verarbeitet werden. Eine Weitergabe oder Nutzung zu anderen Zwecken ist unzulässig – auch über das Ausscheiden aus dem Verein hinaus.

4. Informationspflichten:
Beim Eintritt in den Verein werden gemäß Art. 13 DS-GVO folgende Informationen bereitgestellt:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen (siehe Website des Vereins)
  • Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
  • Berechtigte Interessen des Vereins
  • Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern
  • Speicherdauer
  • Betroffenenrechte
  • Angaben zur Datenbereitstellung (Pflichtfelder, Erforderlichkeit, Folgen bei Nichtbereitstellung)

Weitere Details: Datenschutzerklärung (PDF)


§ 12 Kassenprüfungen

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für eine Amtszeit von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Kassenprüfer/innen überprüfen die Kassengeschäfte und den Jahresabschluss.

(3) Über das Ergebnis wird schriftlich in der Mitgliederversammlung berichtet.


§ 13 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Sie treten erst mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Erforderlich ist eine Mehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung bestellt einen oder mehrere Liquidatoren. Diese sind im Vereinsregister einzutragen.

(3) Das nach Abwicklung verbleibende Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Mettlach. Es ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke – insbesondere zur Förderung des Sports – zu verwenden.